Welche Unterstützung kann steuerlich zählen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG kann die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der begünstigten Arbeitskosten gemindert werden – insgesamt höchstens um 4.000 € pro Jahr. Das ist eine Steuerermäßigung und keine pauschale Auszahlung für jede Rechnung.

Ob eine bestimmte Tätigkeit begünstigt ist, hängt von der konkreten Leistung ab. Nicht jede Beratung, Organisationsplanung oder Vermittlung fällt automatisch darunter. Für Leistungen von RAUMVIA ist die steuerliche Anerkennung nicht pauschal geklärt.

Drei Regeln, die Sie kennen sollten

1 · Tätigkeiten klar beschreibenDie Rechnung sollte nachvollziehbar ausweisen, welche Leistungen im Haushalt erbracht wurden.
2 · Rechnung verlangenFür die Steuerermäßigung werden eine ordnungsgemäße Rechnung und grundsätzlich der Nachweis der Zahlung benötigt.
3 · Auf das Konto zahlenBarzahlung reicht für den Steuerabzug nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG nicht aus. Zahlen Sie auf das Konto des Dienstleisters.
4 · Steuerliche Einordnung prüfenReichen Sie nur tatsächlich begünstigte Arbeitskosten ein. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.
Ein einfaches Beispiel: Wenn 500 € als begünstigte Arbeitskosten anerkannt werden und ausreichend Einkommensteuer anfällt, kann eine Ermäßigung von 100 € möglich sein. Bei nicht begünstigten Leistungen gilt dieses Beispiel nicht.

Was ist bei Renovierungen anders?

Für bestimmte Handwerkerleistungen in bestehenden Haushalten gilt ein eigener Höchstbetrag nach § 35a Abs. 3 EStG (20 %, maximal 1.200 €). Öffentlich geförderte Maßnahmen können ausgeschlossen sein. Einzelheiten bitte vor Beauftragung prüfen.

Unser Tipp

Fragen Sie bei Dienstleistungen vorab nach einer schriftlichen Leistungsbeschreibung und einer ordentlichen Rechnung. Die steuerliche Bewertung muss individuell erfolgen; RAUMVIA kann dafür keine Zusage geben.

Offizielle Quelle: § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Stand: 14.10.2026. Keine individuelle Steuerberatung.